Über uns

Schulärztin

Dr. Ines Schartner

Dienstzeiten

Montag: 7.40 Uhr bis 13.20 Uhr
Mittwoch:  7.40 Uhr bis 10.20 Uhr
Donnerstag: 7.40 Uhr bis 13.20 Uhr

Persönliches

Ich bin Mutter von 2 Söhnen (geb. 2009 und 2012) und bereits seit September 2013 als Schulärztin im BG/BRG Lerchenfeld tätig. Schon seit meinem Medizinstudium habe ich mich intensiv mit Komplementärmedizin befasst (siehe: Diplome und Ausbildungen). Nach meiner Karenzzeit war ich als Mayr-Ärztin im VIVAMAYR in Maria Wörth angestellt. Die dort erworbenen Erfahrungen und Fähigkeiten rund um eine gesundheitsbewusste Lebensführung möchte ich unbedingt in meine Tätigkeit als Schulärztin einfließen lassen.

Aufgaben der Schulärztin

Die Aufgaben von SchulärztInnen haben sich im Laufe der Jahre sehr stark verändert. Neben der jährlichen Einzeluntersuchung der SchülerInnen zur Vorbeugung und Erfassung von Krankheiten und Entwicklungsstörungen und Erster-Hilfe-Leistung, sind wir auch AnsprechpartnerInnen für SchülerInnen, LehrerInnen, Schulleitung, Eltern oder Betreuungspersonen in unterschiedlichsten Angelegenheiten z.B. bei familiären Problemen oder Fragen zu Drogen, Alkohol, Rauchen, chronischen Erkrankungen, Sexualität, Gewalt etc. In Zusammenarbeit mit den Betroffenen, LehrerInnen und der Direktion versuchen wir zu helfen, zu vermitteln und arbeiten je nach Anlassfall mit externen Institutionen wie z.B. mit Beratungsstellen, dem schulpsychologischen Dienst, Gesundheitsamt, Jugendamt, Polizei, Behörden und Haus- bzw. FachärztInnen zusammen. Zudem beraten wir bezüglich gesundheitsfördernder Maßnahmen im Schulalltag wie z.B. gesundes Schulbuffet, Hygiene, Bewegung, ergonomische Schulmöbel und Atmosphäre im Klassenzimmer etc. Im Schularztzimmer können alle Fragen vertraulich gestellt werden. Von A wie Allergie, über Drogen, Gewalt, Liebeskummer, Pille, Stress, Übelkeit bis Z wie Zahnschmerz. Auch SchulärztInnen unterliegen selbstverständlich der ärztlichen Schweigepflicht.

Turnbefreiungen

Wer nicht mitturnen kann, kann vorerst von den Eltern eine Entschuldigung bringen. Ab einem Ausfall von zwei Wochen oder bei häufigem Fehlen ist eine Befreiung durch die Schulärztin oder den Schularzt verpflichtend. Dazu ist die Bestätigung durch den behandelnden Arzt / die behandelnde Ärztin oder die Ambulanz mitzubringen. Turnbefreiungen sind umgehend einzuholen. Rückwirkende Turnbefreiungen sind nicht vorgesehen!

Erkrankte Schüler:innen

Wir SchulärztInnen versuchen die SchülerInnen bei leichten Beschwerden so gut wie möglich in der Schule zu betreuen. Aber ein kranker Schüler/ eine kranke Schülerin gehört nicht in die Schule sondern nach Hause und muss von den Eltern abgeholt werden! Es ist wichtig, dass sich die Betroffenen erholen können, aber auch, dass die Verbreitung von Infektionskrankheiten hintan gehalten wird.
Daher eine Bitte an die Eltern: Kranke SchülerInnen nicht in die Schule schicken!

Behandlungen

Wir SchulärztInnen behandeln SchülerInnen nicht im Erkrankungsfall. Für Diagnosen und Therapien wenden Sie sich bitte an die niedergelassenen KollegInnen. Selbstverständlich leisten wir Erste Hilfe und versorgen kleine Schrammen vor Ort.

Impfungen

Eine Impfberatung bieten wir gerne an. Aber Impfungen selbst werden in der Regel von externen SchulärztInnen des Gesundheitsamtes durchgeführt. Ohne unterschriebene Einverständniserklärung oder gegen den ausdrücklichen Wunsch des Schülers/ der Schülerin wird nicht geimpft! Jugendliche ab vollendetem 14. Lebensjahr können ihr Einverständnis zu einer Impfung selbst geben.

Drogen

Bei Verdacht auf Suchtgiftmissbrauch durch SchülerInnen gilt der Grundsatz „Helfen statt strafen“. Im schulischen Bereich gelten besondere Regeln und Abläufe. Nach diesen sind die Schulleitung, SchulärztInnen, Eltern, ev. SchulpsychologInnen und spezifische Beratungs- und Betreuungseinrichtungen miteinzubeziehen. Wenn alle Anforderungen erfüllt werden, gibt es keine behördliche Meldung. Bei einer Verweigerung der Vorstellung bei der Schulärztin / dem Schularzt, Schulpsychologin / Schulpsychologen, Beratung und Behandlung in einer speziellen Einrichtung erfolgt die Meldung an die Behörden. Diese Maßnahmen wurden eingeführt, um jugendliches Probierverhalten nicht sofort zu kriminalisieren. Sie stellen jedenfalls keinen Freibrief für Drogenkonsum dar! Ausgenommen von dieser „weicheren“ Regelung ist der Handel mit Suchtgiften. Hier gilt das Suchtmittelgesetz und es ist in jedem Fall Anzeige zu erstatten!

Rauchen und Alkohol

Was gewinnst du, wenn du nicht rauchst oder trinkst? Frischeren Atem, schönere Haut, weißere Zähne, höhere Leistungsfähigkeit, mehr Geld im Geldbörserl, weniger Nervosität, … Und was spricht dafür?

Texte zu „Aufgaben der SchulärztInnen“ mit freundlicher Genehmigung von Dr. Margit Saßhofer, Überarbeitung durch Dr. Ines Schartner.